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   BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79   

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https://dejure.org/1981,6373
BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79 (https://dejure.org/1981,6373)
BSG, Entscheidung vom 18.02.1981 - 1 RJ 74/79 (https://dejure.org/1981,6373)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 (https://dejure.org/1981,6373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Eine Maßnahme zur Rehabilitation iS RVO § 1241b 'im Anschluß' an den Bezug von Krankengeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rehabilitation - Krankengeld - Lohnabrechnungszeitraum - Zwischenbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 193
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79
    Nur wenn die ausschließliche Berücksichtigung des in einer kürzeren Arbeitszeit erzielten Entgelts zu einem Regellohn führe, der die Lohnverhältnisse des Versicherten offensichtlich nicht richtig wiedergebe, seien die fehlenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch den Verdienst eines gleichartig Beschäftigten zu ergänzen (Hinweis auf BSGE 36, 55 = SozR Nr. 59 zu 5 182 RVG).

    Beschäftigung von vier Wochen im Juni 1976 fehle, der Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes herangezogen werden (Hinweis auf BSGE 36, 55 = SozR Nr. 59 zu @ 182 RVG).

    Der Regellohn ist somit grundsätzlich nach einem abgerechneten Zeitraum mit einer Beschäftigung von mindestens vier Wochen zu bestimmen (BSGE 36, 559 58 = SozR 59 zu 5 182 RVG; Peters, Handbuch der Krankenversicherung9 Stand: August1980, @ 182 Anm 18 b)° Das vorzitierte Urteil des BSG vom 22" Juni 1973 3 RK 90/71 ist allerdings zu 5 182 Abs. 5 Satz 1 RVO idF des Gesetzes vom 12° Juli 1961 (BGBl I S 913) ergangen" Es ist jedoch auch für die neue Fassung des @ 182 Abs. 5 Satz 1 RVG zu beachten9 weil der hier entscheidende Passus "das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Entgelt" durch das RehaAnglG nicht geändert worden ist.

    Denn auch hierbei wäre die Höhe des Regellohnes, vor allem bei sehr kurzen Zwischenbeschäftigungen, van der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig (vgl BSGE 36, 55, 58 = SozR Nr. 59 zu 5 182 RVG)° Diese Betrachtungsweise ist deshalb gerechtfertigt, weil dem arbeitsunfähig Erkrankten bzw dem Behinderten im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Maßnahme das bisherige Lohnniveau möglichst während der Erkrankung und Rehabilitation bis zur Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf garantiert werden soll (Jung/Preuß aaO, & 13, Anm 10, S 189)° Zufälligkeiten, die die bisherigen Lohnverhältnisse beeinflussen, müssen ausgeschieden werden (BSGE aaO; Jung/Preuß aaO).

    Für die Berechnung des Krankengeldés hat der 3° Senat des BSG im Urteil vom 22° Juni 1973 (BSGE 36, 55, 59 = SozR Nr. 59 zu @ 182 RVO) für den Fall, daß der Versicherte wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist und die Zwischenbeschäftigung vor der letzten Arbeitsunfähigkeit nicht wenigstens vier Wochen gedauert hat, ausgesprochen, daß die fehlenden Zeiten aus 12.

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 72/78

    Voraussetzungen des AVG § 18b (RVO § 1241b) - Ruhen des Anspruches auf

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79
    Nach den Motiven des Gesetzgebers soll 5 1241 b RVO sicherstellen, daß das Ubergangsgeld zur Aufrechterhaltung der Einkommensverhältnisse, aber auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Höhe des Krankengeldes zu gewähren ist (BT-Drucks 7/1237, S 71 zu 5 1241 b RVO, abgedruckt bei Jung/Preuß aaO, S 259 zu 5 1241 b RVO; vgl auch BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 @ 1241 b Nr. 2 S 3 f).
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    "Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe (so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden (vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO (vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) , soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs. 2 SGB V) auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) , um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

  • BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96

    Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt

    Überbrückt ein Behinderter die Zeit zwischen dem Bezug von Krankengeld und dem Beginn einer Maßnahme der Rehabilitation mit der Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt, ohne seine auslaufende Beschäftigung erneut aufzunehmen, so ist das Übergangsgeld abweichend vom Regelfall nach dem der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegenden Arbeitsentgelt auch dann zu bemessen, wenn der Resturlaub mehr als vier Wochen beträgt (Fortführung von BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4; BSGE 58, 175 = SozR 4100 § 59 Nr. 3).

    Für die hier zu beurteilende Bemessung einer ergänzenden Leistung der Rehabilitation ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein nahtloser oder unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bezug einer anderen Lohnersatzleistung und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht zu fordern ist (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Meinungen im älteren Schrifttum; BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11 mwN).

    Eine feste zeitliche Grenze läßt sich nicht ziehen (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4).

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die einerseits Kontinuität der Leistungen und andererseits Verwaltungsvereinfachung gewährleisten soll (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 mit Hinweis auf BT-Drucks 7/1237, S 71).

    Deshalb hat der 1. Senat des BSG im Rahmen des § 1241b RVO nicht nur einen Lohnabrechnungszeitraum, sondern eine Beschäftigung in diesem Zeitraum von mindestens vier Wochen gefordert, um ein Arbeitsentgelt als neue Lebensgrundlage für die Bemessung des Übg zu schaffen (BSGE 51, 193, 196 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4).

    Soweit die Bezugnahme des Senats auf das erwähnte Urteil des 4. Senats (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3 sowie Urteil vom 30. Mai 1985 - 11 a RA 52/84 - unveröffentlicht) dahin zu verstehen sein sollte, daß entgegen BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 ein zeitlicher Abstand von vier Wochen die Anwendung des § 59c AFG nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos ausschließe (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 59c - Stand: September 1985; Niesel, AFG, 1995, § 59c RdNr. 5), hält der Senat daran nicht fest.

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung -

    Bis zu welcher zeitlichen Grenze eine Unterbrechung zwischen dem Wegfall des Entgelt- oder Leistungsanspruchs und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die Lohnersatzfunktion des Verletztengeldes unschädlich sein kann und ob für die Grenzziehung auf Grundsätze zurückgegriffen werden kann, die das BSG in anderem Zusammenhang zur Kontinuität aufeinander folgender Entgeltersatzleistungen formuliert hat (vgl etwa BSGE 51, 193, 194 ff = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S 6 ff; SozR 2200 § 1240 Nr. 11 S 17; BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3 S 7 zum Anschluss von Übergangsgeld an Krankengeld), braucht aus Anlass des jetzigen Rechtsstreits nicht entschieden zu werden.
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr. 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr. 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 2 S 6; vgl auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006) .
  • LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15

    Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

    Dieser liegt darin, die bisherigen Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten und damit den Entgelt- und Einkommensverlust auszugleichen, den ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation erleidet (BSG, Urteil vom 18.02.1981 - 1 RJ 74/79, juris, zu § 1241b RVO aF; KassKomm/ Kater, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 20 Rn. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Das BSG hat bereits zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier bzw. drei Wochen betrage (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - juris, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82, Rn. 14 f - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N - juris).

  • LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09

    Übergangsgeldberechnung - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeldbezug -

    50 Sinn und Zweck des § 49 SGB IX ist es, einerseits die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung zu dienen (vgl. BSGE 51, 193; Urteil v. 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R -juris Rn. 20).

    Dies bedeutet, dass der Berechnung des Übergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln (BSGE 51, 193, 195ff).

  • SG Frankfurt/Oder, 27.10.2016 - S 1 R 350/15

    Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit des stationären Aufenthalts zum Zwecke

    Zum Teil wird insbesondere unter Hinweis auf den Wortlaut ein nahtloser Übergang vom Entgelt- bzw. Leistungsbezug zum Übergangsgeld verlangt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - L 16 R 1366/07, juris, ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung; Zabre, in: Kreikebohm, SGB 4. VI, 4. Aufl. 2013, § 20 Rn. 4; Jabben, in: BeckOK SozR, SGB VI, Stand: 31.07.2016, § 20 Rn 7-7.1), zum Teil wird - auch mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V - eine zeitliche Lücke von grundsätzlich bis zu vier Wochen oder einem Monat für unschädlich gehalten (maximal vier Wochen: BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - B 4 RJ 39/82, juris, zu § 1241 Abs. 1 RVO aF; in diesem Sinne auch SG Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2016 - S 18 R 685/15, juris; Jüttner, in: Hauck/Noftz, Stand: 02/16, § 20 SGB VI, Rn. 30; Haack, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 20 Rn. 11; Kater, Kasseler Kommentar SGB VI, Stand: Juni 2015, § 20 Rn. 11; in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 21/84, juris, zu § 59c AFG aF; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79, juris, zu § 1241b RVO aF).

    Dieser liegt darin, die bisherigen Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten und damit den Entgelt- und Einkommensverlust auszugleichen, den ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation erleidet (BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79, juris, zu § 1241b RVO aF; Kater, Kasseler Kommentar SGB VI, Stand: Juni 2015, § 20 Rn. 3; Jüttner, in: Hauck/Noftz, Stand: 02/16, § 20 SGB VI, Rn. 2).

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

    Ein Abstand von mehr als vier Wochen wahre jedoch nicht mehr den Anschluss an den Vorbezug (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 74/79, juris; Haack in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 20 SGB VI (Stand: 22.01.2019) Rn. 11).

    Das BSG hat zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen betrage (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 74/79, BSGE 51, 193-198; Urteil vom 21. Juni 1983, 4 RJ 39/82, SozR 2200 § 1240 Nr. 11; Urteil vom 7. September 2010, B 5 R 104/08 R, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1).

  • BSG, 24.02.1982 - 2 RU 14/81

    Berechnung des Übergangsgeldes, wenn sich eine Maßnahme zur beruflichen

    Das bedeutet, daß der Berechnung des Ubergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln (BSGE 51, 193, 196).

    Aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des vergleichbaren EUR 1241b RVO idF bis zum Inkrafttreten des AFKG ergibt sich allerdings, daß eine Rehabilitationsmaßnahme "im Anschluß daran" nicht nahtlos und unmittelbar an den Bezug des Kranken- oder Ubergangsgeldes anzuschließen braucht (vgl BSGE 51, 193, 195).

  • BSG, 11.06.1986 - 1 RA 23/85

    Personenkreis des § 18 Abs 4 AVG - Übergangsgeldberechnung

  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 39/82

    Anspruch auf Übergangsgeld

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 96/88

    Höhe des Übergangsgeldes bei zuvor bezogenem Versorgungskrankengeld

  • LSG Bayern, 07.11.2000 - L 5 RJ 595/98

    Höhe von Übergangsgeld während einer berufsfördernden Maßnahme;

  • SG Darmstadt, 02.03.2021 - S 32 R 81/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 207/19
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